Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31b#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31b#abs-2 (2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31b#abs-3 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31b#abs-4 (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zugelassen werden soll. Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle, für die ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt, kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31b#abs-5 (5) Im Übrigen gelten für die nach den Absätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 und 7 entsprechend.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 31b BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 16.01.2024 – VII R 34/22Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbHZitiert von 9
- OVG Sachsen, 09.08.2022 – 3 A 364/22.AZitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2022 – 9 K 9009/22Zitiert von 11
- BGH, 16.09.2025 – VIII ZB 25/25Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über besonderes elektronisches Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen BerufsausübungsgesellschaftZitiert von 3
- BFH, 14.07.2026 – IX R 19/25Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach einer SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 17.03.2026 – 11 U 104/25
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.09.2025 – 1 AGH 23/23
- SG Halle, 08.09.2025 – S 17 AY 28/25 ERZitiert von 4
- SG Halle, 11.08.2025 – S 17 AY 25/25 ERZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31b BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 31b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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