Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
Stand: 01.08.2022
Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 59k BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.10.2003 – I ZR 64/01Zitiert von 2
- BGH, 11.03.2004 – I ZR 62/01
- BGH, 30.07.2015 – I ZR 18/14Wettbewerbsverstoß: Irreführende, standeswidrige Werbung bei Benennung des Unternehmensgegenstandes in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft - TreuhandgesellschaftZitiert von 9
- BGH, 13.01.2003 – AnwZ (B) 15/02
- BPatG, 08.07.2003 – 33 W (pat) 186/01Zitiert von 7
- BVerfG, 28.07.2004 – 1 BvR 159/04Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.09.2025 – 1 AGH 23/23
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.11.2015 – 2 AGH 13/15Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59k BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59k geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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