Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozeßordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59l geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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