Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59c?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59c?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 59c geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
BGBl. 2023 I Nr. 64
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59c geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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