Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 58 Einsicht in die Personalakten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Kopien einzelner Dokumente fertigen.

§ 55 § 57