Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59 Ausbildung von Referendaren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 13.07.2011 – 15 K 5676/09
- LG Bonn, 27.12.2000 – 37 Qs 59/00Strafprozessrecht: Unzulässigkeit der Beschwerde einer Rechtsanwaltsgesellschaft mangels Nachweises einer ordnungsgemäßen Verteidigervollmacht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 20.10.2004 – 1 BvR 1356/02Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt; Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Regelung in der Berufsordnung
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von MandantenZitiert von 12
- OLG München, 04.11.2025 – 24 U 573/25 e
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 28.01.2025 – BayAGH III-4-8/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 – 1 AGH 9/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 – 1 AGH 29/22
18 Entscheidungen zu § 59 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.