Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 25.07.2023 – BayAGH III-4-5/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.09.2025 – 1 AGH 23/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 – 1 AGH 31/19Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 – L 2 R 3561/18Zitiert von 2
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 – 1 AGH 19/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 10.04.2026 – 1 BvR 1805/20Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Syndikusanwalts bzgl seiner temporären Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des § 231 Abs 4b SGB VI (RIS: SGB 6) - Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht substantiiert dargelegtZitiert von 1
- BFH, 17.05.2023 – II B 36/22 · Schriftsätze als elektronische DokumenteZitiert von 2
- BFH, 01.10.2020 – VI R 11/18Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den ArbeitgeberZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/60#abs-1 (1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/60#abs-2 (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
1.
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
2.
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,
3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon
a)
nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder
b)
Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
4.
Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/60#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn
a)
bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,
b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder
c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.