Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 3a Vergütungsvereinbarung
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 138
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 – 6 U 78/22
- LG Cottbus, 22.06.2022 – 1 O 174/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 – 6 U 34/21Zitiert von 10
- BGH, 19.02.2026 – IX ZR 226/22Wirksamkeitsanforderungen anwaltlicher StundenhonorarvereinbarungenZitiert von 3
- BGH, 08.05.2025 – IX ZR 90/23Rechtsanwaltsvergütung: Einheitliche Vergütungsvereinbarung für mehrere anwaltliche Tätigkeiten; tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars für zivilrechtliche Streitigkeiten; Herabsetzung eines vereinbarten ZeithonorarsZitiert von 4
- BGH, 03.12.2015 – IX ZR 40/15Rechtsanwaltshonoraranspruch: Voraussetzungen einer formfreien Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung; Anforderungen an eine formgerechte VergütungsvereinbarungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 29.04.2026 – 102 Sch 170/25 e
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 202/25Textform und Vertragsschluss beim MaklervertragZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/3a#abs-1 (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/3a#abs-2 (2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/3a#abs-3 (3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/3a#abs-4 (4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.