Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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