Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 161 Bestellung einer Vertretung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161?asof=2021-08-01#abs-2 (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 150 § 151