Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 53 Bestellung einer Vertretung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-2 (2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-3 (3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-4 (4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-5 (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Wird zitiert von 217 Entscheidungen zu § 53 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.06.2005 – IX ZR 139/04Kanzleiabwicklung: Fälligkeit des Herausgabeanspruchs der Masse gegen den Abwickler; Unzulässigkeit der Aufrechnung mit dem restlichen Vergütungsanspruch gegenüber Fremdgeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Freiburg, 29.07.2015 – 1 K 1414/13Zitiert von 2
- BGH, 15.09.2008 – AnwZ (B) 78/07
- BGH, 28.05.2021 – AnwZ (Brfg) 52/19Bemessung der angemessenen Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts
- BGH, 28.05.2021 – AnwZ (Brfg) 53/19Angemessene Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher Vergütungsbestandteil
- BGH, 28.11.2019 – IX ZR 239/18(Vergütung eines Kanzleiabwicklers für Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens)Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 15.07.2026 – 1 A 4136/25 SNFiktion der Klagerücknahme bei fehlendem Empfangsbekenntnis nach elektronischer Übermittlung der Betreibensaufforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 259/26
- BGH, 10.04.2026 – AnwZ (Brfg) 1/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.