Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 53 Bestellung einer Vertretung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 214
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Nach Gewicht
- BGH, 23.06.2005 – IX ZR 139/04Kanzleiabwicklung: Fälligkeit des Herausgabeanspruchs der Masse gegen den Abwickler; Unzulässigkeit der Aufrechnung mit dem restlichen Vergütungsanspruch gegenüber Fremdgeld KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Freiburg, 29.07.2015 – 1 K 1414/13Zitiert von 2
- BGH, 15.09.2008 – AnwZ (B) 78/07
- BGH, 28.05.2021 – AnwZ (Brfg) 52/19Bemessung der angemessenen Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts
- BGH, 28.05.2021 – AnwZ (Brfg) 53/19Angemessene Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher Vergütungsbestandteil
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 2/23Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Berücksichtigung der Kanzleikosten seines Arbeitgebers
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-2 (2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-3 (3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-4 (4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/53#abs-5 (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.