Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 150 Voraussetzung für das Verbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 150 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
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