Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

§ 152 § 154