Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.05.2023 – 2 AGH 16/21
- BGH, 12.02.2001 – AnwSt (B) 12/00
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 – 2 AGH 23/19
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 – 2 AGH 2/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.