Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.

§ 150 § 151