Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
Stand: 01.08.2022
In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht zu eröffnen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 130 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.12.2025 – AnwSt (R) 5/25Disziplinarklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff im anwaltsgerichtlichen Disziplinarverfahren
- BGH, 04.08.2020 – AnwZ (Brfg) 4/20Anwaltgerichtliches Ermittlungsverfahren: Anspruch der Generalstaatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer; Rechtswegeröffnung zum Anwaltsgerichtshof bei Verweigerung der Akteneinsicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.08.2021 – 2 AGH 28/19
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 – 2 AGH 28/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.