Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/106#abs-1 (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/106#abs-2 (2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- BGH, 20.08.2014 – AnwZ 3/13Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs
- BGH, 10.12.2007 – AnwZ (B) 79/06
- BGH, 10.12.2007 – AnwZ (B) 64/06
- BGH, 10.12.2007 – AnwZ (B) 73/06
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 26/21
- BGH, 04.10.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21
- OLG Köln, 10.01.2018 – 6 AuslA 195/17 - 110 -
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