Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/108#abs-1 (1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/108#abs-2 (2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 108 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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