Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/107?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/107?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 entsprechend. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/107?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/107?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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