§ 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/26#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/26#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/26#abs-3 (3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und zur Prüfung mitgeführter Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente deren Aushändigung verlangen. Die betroffene Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Identität oder die Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung oder der Berechtigung zum Grenzübertritt dienen, durchsucht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/26#abs-4 (4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 2, 3, 4 und 5 oder nach den §§ 2 bis 8 erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/26#abs-5 (5) Die Bundespolizei kann verlangen, dass sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes, eine Einrichtung eines Bundesministeriums oder einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Diese Personen und von ihnen mitgeführte Sachen können bei der Einlasskontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 26 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 05.11.2015 – 20 K 3466/13
- VG Köln, 18.11.2021 – 20 K 2076/20Zitiert von 1
- AG Schmallenberg, 16.11.2021 – 6 OWi-211 Js 408/21-26/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.