§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 17.02.2025 – 18 K 1220/22
- OLG Hamm, 20.11.2012 – 4 RVs 113/12
- OLG Hamm, 07.09.2017 – 4 RVs 97/17Zitiert von 2
- EGMR, 20.05.2025 – 44241/20
- OLG Zweibrücken, 19.01.2021 – 1 OLG 2 Ss 87/20
- OLG Zweibrücken, 28.03.2019 – 1 OLG 2 Ss 61/18
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 01.04.2025 – 6 K 1458/24.WI
- VG Minden, 28.02.2025 – 11 L 400/25Zitiert von 1
- AG Hanau, 27.06.2023 – 3324 Js 10353/22 POL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/27#abs-1 (1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/27#abs-2 (2) Wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.