§ 6 Schutz von Bundesorganen
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/6#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien sowie ihnen gleichgestellte Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land dahingehend hergestellt ist, dass deren angemessener Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann. Über die Übernahme des Schutzes durch die Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die Übernahme ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/6#abs-2 (2) Der Schutz durch die Bundespolizei beschränkt sich auf die Grundstücke, auf denen die Verfassungsorgane, die Bundesministerien oder ihnen gleichgestellte Einrichtungen ihren Amtssitz haben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.