§ 95 Grenzübergangsstellen und Grenzerlaubnis
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/95#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/95#abs-2 (2) Die Bundespolizei setzt im Benehmen mit der Generalzolldirektion die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis fest und macht sie durch Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/95#abs-3 (3) Die Bundespolizei kann Personen oder Personengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als den zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auflagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Erteilung einer Grenzerlaubnis entbindet nicht von der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/95#abs-4 (4) Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund die Aufgabe des § 2 Absatz 1 mit eigenen Kräften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 3 bestimmt werden, dass Behörden oder Dienststellen der Polizei des Landes anstelle der Bundespolizei nach den Absätzen 2 und 3 tätig werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/95#abs-5 (5) Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach § 2 durch Rechtsverordnung nach § 102 Satz 1 zur Ausübung übertragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Behörden der Zollverwaltung anstelle der Bundespolizei nach Absatz 3 tätig werden.