§ 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/27#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/27#abs-2 (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die Vernichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/27#abs-3 (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 27 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2022 – 1 K 405/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.08.2022 – 1 K 405/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.09.2022 – 5 B 303/21Zitiert von 9
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.