Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/27#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

1.
eine nach § 26 Absatz 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2.
dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung dieser Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/27#abs-2 (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die Vernichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/27#abs-3 (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere

1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3.
die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
4.
Messungen und
5.
mit Wissen der betroffenen Person erfolgte Stimmaufzeichnungen.
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