§ 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/8#abs-1 (1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/8#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Absatz 1 Nummer 1 oder nach Artikel 115i Absatz 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 13.10.2021 – 2 C 1/21Zitiert von 5
- BVerwG, 13.10.2021 – 2 C 6/20Gewährung einer AuslandsverpflichtungsprämieZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.