Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/8#abs-1 (1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/8#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Absatz 1 Nummer 1 oder nach Artikel 115i Absatz 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.

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