Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 82 Stufenverfahren
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/82#abs-1 (1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/82#abs-2 (2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
Wird zitiert von 144 Entscheidungen zu § 82 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.07.2004 – 6 P 1.04Zitiert von 21
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 – OVG 62 PV 9.11
- BVerwG, 26.11.2008 – 6 P 7.08
- BVerwG, 30.07.2010 – 6 P 11/09Teilnahmerecht der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats in der PersonalversammlungZitiert von 6
- VG Köln, 27.09.2018 – 33 K 10509/17.PVB
- OVG NRW, 21.11.2011 – 1 A 2563/09Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 639/24.PVB
- BVerwG, 28.02.2025 – 5 P 5.23Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes durch das BundesinnenministeriumZitiert von 1
- ArbG Köln, 21.11.2024 – 10 Ca 3739/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.