Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 53 Auswahl der freizustellenden Mitglieder
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/53#abs-1 (1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34 Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die freizustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder haben Anspruch auf vollständige Freistellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/53#abs-2 (2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren Freistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach Absatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen Vorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglieder bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Freistellung wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/53#abs-3 (3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl gewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/53#abs-4 (4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, so sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der nach identischen Wahlverfahren zusammengefassten Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 53 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2012 – OVG 62 PV 2.11
- BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02Zitiert von 27
- VG Schleswig, 29.09.2025 – 19 A 16/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 01.08.2025 – 19 A 14/25Zitiert von 3
- VG Schleswig, 01.08.2025 – 19 B 3/25Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2015 – OVG 62 PV 12.13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 – OVG 62 PV 5.19Zitiert von 2
- VG Köln, 19.06.2020 – 33 L 960/20.PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 – OVG 62 PV 2.19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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