Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 86 Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung
Stand: 15.06.2021
Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 86 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.11.2008 – 6 P 7.08
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60.10Zitiert von 29
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60/10Zur Beteiligung der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 oder höher
- BVerwG, 16.04.2008 – 6 P 8.07Zitiert von 20
- VG Köln, 05.06.2023 – 33 K 6148/22.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVBZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 29.01.2026 – 2 AZR 128/25Wartezeitkündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - StellungnahmefristZitiert von 2
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
- BVerwG, 29.04.2025 – 5 P 7.23Erforderlichkeit von Namensnennungen bei der Übermittlung von Informationen und Unterlagen an den Personalrat; Feststellung der Behinderung des PersonalratsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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