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SächsPersVG

§ 68 Polizeivollzugsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/68#abs-1 (1) Polizei-Personalräte werden gebildet in

1. dem Präsidium der Bereitschaftspolizei,

2. den Polizeidirektionen,

3. dem Landeskriminalamt,

4. dem Polizeipräsidium für Service und IT sowie

5. der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/68#abs-2 (2) Auf Polizeidienststellen findet § 6 Absatz 3 keine Anwendung. Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/68#abs-3 (3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/68#abs-4 (4) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt

1. bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird,

2. bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/68#abs-5 (5) Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/68#abs-6 (6) Bei der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beteiligt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) den dort gebildeten Polizei-Personalrat. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 67 § 69