Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 23.01.2025 – 17 LP 3/24
- VG Schleswig, 20.12.2024 – 18 A 2/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2005 – 4 A 10571/05Zitiert von 6
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 19
- OVG NRW, 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVBZitiert von 3
- VG Braunschweig, 24.01.2006 – 9 A 3/05Erfolgloser Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtpersonalrat KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 83
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.01.2026 – 5 PB 1.25
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 17.25Verzicht auf die Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung und einer LaufbahnbeurteilungZitiert von 2
- VG Schleswig, 01.08.2025 – 19 A 14/25Zitiert von 3
51 Entscheidungen zu § 10 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.