Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Stand: 15.06.2021

Bund51 Entscheidungen

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.

§ 9 § 11