Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 117 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Ansbach, 15.09.2022 – AN 7 P 22.00822
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
- VG Köln, 05.06.2023 – 33 K 6148/22.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVBZitiert von 3
- OVG NRW, 17.03.2023 – 33 B 1219/22.PVBZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-2 (2) § 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-3 (3) § 78 Absatz 1 Nummer 14 gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldatinnen und Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten. Hierbei ist nach § 40 Absatz 1 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-4 (4) § 84 Absatz 1 Nummer 2 findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung, Aufspaltung oder Ausgliederung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-5 (5) § 92 Absatz 4 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(6) Die Mitgliedschaft in einem Personalrat beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.