Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 11 Schweigepflicht
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 4
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- VG Berlin, 07.01.2022 – 72 K 14/20 PVB
- OVG Niedersachsen, 13.05.2016 – 5 LA 150/15Zitiert von 1
- VG Hannover, 16.06.2015 – 13 A 2218/15
- VG Berlin, 24.09.2021 – 72 K 13/20 PVBZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/11#abs-1 (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt werdenden oder bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 66 Absatz 2 Satz 1 und des § 125 gilt die Schweigepflicht nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/11#abs-2 (2) Die Schweigepflicht besteht nicht in Bezug auf Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.