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§ 10 BPersVG 2021 — Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Bundespersonalvertretungsgesetz

Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.