Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-1 (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-2 (2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-3 (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-4 (4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-5 (5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
Wird zitiert von 247 Entscheidungen zu § 9 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 28.07.2010 – 56 Ga 9404/10
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 6.13Zitiert von 12
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 6/13Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10.13Zitiert von 2
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 11.13Zitiert von 3
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10/13Weiterbeschäftigungsschutz zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- BAG, 28.01.2025 – 1 AZR 33/24"Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb - Mitteilung betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer - KoalitionsfreiheitZitiert von 7
- OVG Saarland, 31.01.2024 – 5 A 44/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.