Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 174
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 28.07.2010 – 56 Ga 9404/10
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 6/13Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen MitgliedsZitiert von 14
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10/13Zitiert von 1
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 11/13Zitiert von 2
- BVerwG, 21.02.2011 – 6 P 12/10Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers; GeneralprozessvollmachtZitiert von 28
- BVerwG, 18.08.2010 – 6 P 15/09Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses; negatives Feststellungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers; analoge Anwendung der Ausschlussfrist; Schriftform des Weiterbeschäftigungsverlangens; Antragstellung des öffentlichen Arbeitgebers durch Rechtsanwalt; Vorlage der Vollmacht innerhalb der AusschlussfristZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- BAG, 28.01.2025 – 1 AZR 33/24"Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb - Mitteilung betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer - KoalitionsfreiheitZitiert von 5
- OVG Saarland, 31.01.2024 – 5 A 44/23
174 Entscheidungen zu § 9 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-1 (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-2 (2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-3 (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-4 (4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/9#abs-5 (5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.