Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 113 Bundesamt für Verfassungsschutz
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 4
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
- VG Köln, 05.06.2023 – 33 K 6148/22.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVBZitiert von 3
- OVG NRW, 17.03.2023 – 33 B 1219/22.PVBZitiert von 5
4 Entscheidungen zu § 113 BPersVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/113#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/113#abs-2 (2) Die Regelungen der §§ 21, 37 Absatz 2, des § 42 Absatz 1 und des § 58 Absatz 2 über eine Beteiligung von Vertreterinnen oder Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/113#abs-3 (3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffen, in entsprechender Anwendung des § 125 wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.