§ 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67#abs-1 (1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67#abs-2 (2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67#abs-3 (3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67#abs-4 (4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67#abs-5 (5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67#abs-6 (6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67#abs-7 (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 67 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.07.2010 – 4 U 22/10Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.07.2010 – 4 U 41/10
- OLG Köln, 16.08.1990 – 2 VA (Not) 8/90
- BVerfG, 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von VerwaltungsgeschäftenZitiert von 14
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 180/10Vertrauensschadensversicherung der Notarkammern: Anspruch der Berufshaftpflichtversicherung eines pflichtwidrig handelnden Notars auf Aufwendungsersatz; Ausschlussfristregelung für die Geltendmachung von SchädenZitiert von 9
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 75/09Berufshaftpflichtversicherung des Notars: Begrenzung der Vorleistungspflicht; Wirksamkeit des Deckungsausschlusses für mittelbare Schäden in VertrauensschadenversicherungsverträgenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 14 W 4/26
- OLG Brandenburg, 27.10.2025 – 3 W 80/25
- OLG Brandenburg, 25.07.2025 – 3 W 53/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.