§ 29 Werbeverbot
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 32
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Nach Gewicht
- BVerfG, 08.03.2005 – 1 BvR 2561/03Verfassungswidrigkeit des an Anwaltsnotare in überörtlichen Sozietäten gerichteten Verbots der Angabe der Amtsbezeichnung als Notar in Geschäftspapieren, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden (§ 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO)Zitiert von 4
- LG Duisburg, 26.06.2018 – 22 O 25/18
- OLG Celle, 19.06.2006 – Not 9/06
- BGH, 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 6/17Amtspflichten des Notars: Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ durch einen Anwaltsnotar; Amtswidrigkeit der werbenden Selbstdarstellung im Rahmen eines Internetauftritts
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2011 – 1 Not 8/10
- LG Berlin, 26.03.2013 – 103 O 29/13
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 09.12.2022 – 41 O 33/21
- BGH, 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 6/21Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 5/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/29#abs-1 (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/29#abs-2 (2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/29#abs-3 (3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/29#abs-4 (4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.