§ 67
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer unverzüglich über
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/67?asof=2019-06-10#abs-7 (7) (weggefallen)