§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Stand: 01.08.2021
Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Amtspflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 28 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes; wirtschaftliche Vorteile für bei dem Notar beschäftigtes Personal durch eine Amtshandlung
- BGH, 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung
- BVerfG, 09.08.2000 – 1 BvR 647/98Zitiert von 4
- BGH, 22.03.2010 – NotZ 16/09Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren; Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund Alters
- BGH, 22.02.2001 – IX ZR 357/99Zitiert von 3
- KG, 23.01.2024 – AR 3/23 Not
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.08.2022 – Not 2/20
- OLG Frankfurt am Main, 06.12.2017 – 4 U 178/16Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 08.04.2016 – 1 Not 1/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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