Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/66#abs-1 (1) Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/66#abs-2 (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/66#abs-3 (3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.

§ 65 § 67