§ 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 291/10Haftpflichtversicherung der Notare: Aufwendungsersatzanspruch des Haftpflichtversicherers bei wissentlicher Pflichtverletzung des Notars und Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen die Notarkammer auf den Versicherer; Unwirksamkeit des Ausschlusses der Deckung für mittelbare Schäden in der Notar-Vertrauensschadensversicherung; verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben der Begründung der Zurückverweisungsentscheidung des BerufungsgerichtsZitiert von 12
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 238/10Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern: Versicherung für fremde Rechnung; Rechtsfolgen des Treuhandverhältnisses zwischen einem durch Amtspflichtverletzung des Notars Geschädigten und der Notarkammer; Aufwendungsersatzanspruch des Berufshaftpflichtversicherers; Reichweite der LegalzessionZitiert von 4
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 180/10Vertrauensschadensversicherung der Notarkammern: Anspruch der Berufshaftpflichtversicherung eines pflichtwidrig handelnden Notars auf Aufwendungsersatz; Ausschlussfristregelung für die Geltendmachung von SchädenZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 06.10.2010 – 4 U 291/09
4 Entscheidungen zu § 61 BNotO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/61#abs-1 (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen einer Notarvertretung oder eines Notarassessors haftet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/61#abs-2 (2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/61#abs-3 (3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.