§ 65 Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2021
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- BVerfG, 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von VerwaltungsgeschäftenZitiert von 13
- BVerfG, 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Träger funktionaler Selbstverwaltung (hier: Notarkassen)Zitiert von 113
- BGH, 26.03.2001 – NotZ 28/00
- BFH, 10.03.2015 – VI R 6/14(Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG: Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit)Zitiert von 1
- BVerwG, 27.10.2010 – 8 CN 2/09Versorgungssatzung der Ländernotarkasse beruht auf verfassungskonformer ErmächtigungsgrundlageZitiert von 8
- OLG Köln, 16.08.1990 – 2 VA (Not) 8/90
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/65#abs-1 (1) Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/65#abs-2 (2) Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.