§ 73 Erhebung von Beiträgen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/73#abs-1 (1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/73#abs-2 (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/73#abs-3 (3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 73 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2008 – NotZ 103/07
- BGH, 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25Auslagenersatz und Gebührenpflicht bei Aktenverwahrung durch den Notar; Auslegung der Kammerbefugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO
- BGH, 18.03.2002 – NotZ 23/01
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 14/08
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 15/09
- BGH, 08.07.2002 – NotZ 25/01
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.12.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 4 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
BGBl. 2021 II S. 1282
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.