§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
Stand: 01.08.2021
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 23 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 28.04.2010 – 8 U 478/09
- BVerfG, 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von VerwaltungsgeschäftenZitiert von 14
- BGH, 11.10.2005 – XI ZR 85/04Zitiert von 5
- BGH, 08.05.2003 – III ZR 294/02Zitiert von 7
- KG, 04.11.2014 – 9 U 227/13
- KG, 07.05.2013 – 9 U 189/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BGH, 26.02.2025 – IV ZB 37/24Notarkostenprüfungsverfahren: Kostenhaftung eines nicht erkennbar geschäftsunfähigen AuftraggebersZitiert von 3
- BGH, 02.08.2023 – VII ZB 28/20Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto; Pflichten des NotarsZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.