Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen66 Entscheidungen

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 22 § 24