§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 23 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 28.04.2010 – 8 U 478/09
- BVerfG, 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von VerwaltungsgeschäftenZitiert von 13
- BGH, 11.10.2005 – XI ZR 85/04Zitiert von 5
- BGH, 08.05.2003 – III ZR 294/02Zitiert von 7
- KG, 04.11.2014 – 9 U 227/13
- KG, 07.05.2013 – 9 U 189/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BGH, 26.02.2025 – IV ZB 37/24Notarkostenprüfungsverfahren: Kostenhaftung eines nicht erkennbar geschäftsunfähigen AuftraggebersZitiert von 3
- BGH, 02.08.2023 – VII ZB 28/20Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto; Pflichten des NotarsZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.