§ 15
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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