§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/118#abs-1 (1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45, 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113 Absatz 17 und 18 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/118#abs-2 (2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/118#abs-3 (3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem Amtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Akten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach den für den Notar geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 118 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.04.2010 – 1 Not 2/10
- BGH, 08.03.2012 – IX ZB 178/11Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das inländische Vermögen eines GewerbetreibendenZitiert von 2
- BGH, 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 10/10Notarsache: Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Überprüfung eines erledigten Verwaltungsaktes - Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
- BGH, 15.11.2010 – NotZ 6/10Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses bei einem international nicht zuständigen ausländischen Gericht
- BGH, 15.11.2010 – NotZ 4/10Bestellung zum Notar: Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege; subjektive Rechte der Bewerber; vorherige Ausschreibung der Notarstelle
- BGH, 15.11.2010 – NotZ 1/10Eignung für das Amt des Notars: Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs beruflicher Organisationen
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.09.2010 – 1 Not 3/09
- BGH, 08.07.2010 – NotZ 5/10Notarbestellungsverfahren: Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
- OLG Frankfurt am Main, 23.06.2010 – 2 Not 1/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 118 geändert durch Artikel 4 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
BGBl. 2021 II S. 1282
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 118 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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