Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse

Stand: 01.01.2022

Bund3 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/118#abs-1 (1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45, 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113 Absatz 17 und 18 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/118#abs-2 (2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/118#abs-3 (3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem Amtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Akten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach den für den Notar geltenden Vorschriften.

§ 117b § 119