§ 111d Berufung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 137
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 3/15Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umdeutung einer Berufungseinlegung einer anwaltlich vertretenen Partei in einen Berufungszulassungsantrag; Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Notariatsverwalters statt eines Notariatsvertreters
- BGH, 22.03.2021 – NotZ (Brfg) 9/20Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine Wartezeit und die Anwaltstätigkeit eines Einzelanwalts als Notarbewerber
- BGH, 04.03.2024 – Notz (Brfg) 3/23
- BGH, 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 13/14Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen unter englischem Siegel in Deutschland durch einen nach dem Recht von England und Wales bestellten Notary Scrivener und ehemals deutschen Notar
- BGH, 21.11.2011 – NotZ (Brfg) 6/11Zulassung der Berufung in Notarsachen: Anforderung an die hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes
- BGH, 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 6/25
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/25Amtspflichtverletzung eines Notars durch eine unterlassene Prüfung der Verwahrungsanweisung
- BGH, 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25Auslagenersatz und Gebührenpflicht bei Aktenverwahrung durch den Notar; Auslegung der Kammerbefugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111d BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.