§ 111d Berufung
Stand: 01.08.2021
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu § 111d BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 3/15Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umdeutung einer Berufungseinlegung einer anwaltlich vertretenen Partei in einen Berufungszulassungsantrag; Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Notariatsverwalters statt eines Notariatsvertreters
- BGH, 22.03.2021 – NotZ (Brfg) 9/20Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine Wartezeit und die Anwaltstätigkeit eines Einzelanwalts als Notarbewerber
- BGH, 04.03.2024 – Notz (Brfg) 3/23
- BGH, 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 13/14Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen unter englischem Siegel in Deutschland durch einen nach dem Recht von England und Wales bestellten Notary Scrivener und ehemals deutschen Notar
- BGH, 21.11.2011 – NotZ (Brfg) 6/11Zulassung der Berufung in Notarsachen: Anforderung an die hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes
- BGH, 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 6/25Anwaltsnotariat: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an den Nachweis der örtlichen Wartezeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/25Amtspflichtverletzung eines Notars durch eine unterlassene Prüfung der Verwahrungsanweisung
- BGH, 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25Auslagenersatz und Gebührenpflicht bei Aktenverwahrung durch den Notar; Auslegung der Kammerbefugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111d BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 111d geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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