§ 63 Einsicht der Notarkammer
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/63#abs-1 (1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/63#abs-2 (2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.