Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 111 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen414 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111#abs-3 (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111#abs-4 (4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

§ 110a § 111a