§ 111 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111#abs-3 (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111#abs-4 (4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.