Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 64 Rechtsbehelfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/64?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.
Änderungsverlauf
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298)
BGBl. 2017 I S. 1298
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
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