Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.06.2012 – 8 D 38/08.AKAufhebung des Vorbescheids für ein Kohlekraftwerk wegen fehlenden Bebauungsplans und Mängeln der FFH-Prüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- BVerwG, 27.06.2013 – 4 B 37/12Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG; Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung ohne UmweltverträglichkeitsprüfungZitiert von 93
- BVerwG, 27.06.2013 – 4 B 38/12Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 – 10 S 1914/22Zitiert von 11
- EuGH, 21.05.2015 – C-137/14Zitiert von 1
- BVerwG, 14.09.2010 – 7 B 15/10Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Einwendungsausschluss für Vereinigung im Verfahren über RechtsbehelfZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 21.11.2025 – 1 ME 92/25
- OVG Niedersachsen, 24.01.2025 – 7 LA 1/24Zitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2025 – 8 C 10217/21.OVGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.